Partner und Kinder
Nicht nur Beamte sind über ihren Dienstherrn abgesichert. Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder können berücksichtigungsfähige Angehörige bei der Beihilfe sein. Wie viel Beihilfe Ihre Angehörigen erhalten, richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz. In den meisten Bundesländern (außer Bremen und Hessen) gilt der personenbezogene Beihilfebemessungssatz.
Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner erhalten nur Beihilfe, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Für Beamte liegt die Höhe des personenbezogenen Beihilfebemessungssatzes in der Regel bei 50 Prozent, für Ehepartner bei 70 Prozent.
Für Kinder erhalten Sie als Beamter für gewöhnlich so lange Beihilfe, wie ein Anspruch auf Kindergeld besteht (in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres). Dies gilt auch, wenn Ihr Kind in der Ausbildung ist, ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder studiert. Der personenbezogene Beihilfebemessungssatz für Kinder beträgt in der Regel 80 Prozent.